Berufskrankheit - Unfallversicherung - Rechtsanwalt Bolzau Köln

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Berufskrankheiten sind Erkrankungen, welche durch solche Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit, also durch ihre Arbeit, in erheblich höherem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung (zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Berufskrankheitsfall siehe hier).

 

Rechtlich handelt es sich um Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheiten bezeichnet hat und der Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleidet. Darüber hinaus ist im Ausnamefall die Anerkennung und Entschädigung einer nicht in der Liste aufgeführten Krankheit möglich, wenn aufgrund neuer medizinisch - wissenschaftliche Erkenntnisse alle Voraussetzungen für die Bezeichnung einer Erkrankung als Berufskrankheit vorliegen.

 

Ärzte müssen von sich aus eine Krankheit dem staatlichen Gewerbearzt oder dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anzeigen, wenn der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit besteht. Eine Krankheit als Berufskrankheit zu erkennen ist von großer Bedeutung, denn für den Patienten und seine Angehörigen hat die Anerkennung seiner Erkrankung möglicherweise eine wesentliche finanzielle Entschädigung zur Folge.

Der anzeigende Arzt sollte die Begründung seines Verdachts auf eine Berufskrankheit mit möglichst genauen Angaben untermauern. Die Anzeige kann auch vom Patienten selbst, von den Krankenkassen oder vom Arbeitgeber erstellt werden. Voraussetzung für eine sinnvolle Berufskrankheiten-Anzeige ist in der Regel, dass sich die festgestellte Erkrankung in der erwähnten Liste der Berufskrankheiten wiederfindet und ein möglicher Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit erkennbar ist. Adressiert wird die Anzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

 

Die Schwierigkeit für die Anerkennung einer Erkrankungen als Berufskrankheit liegt häufig darin, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung auf den Körper einerseits, sowie weiterhin zwischen dieser schädigenden Einwirkung und der daraus entstandenen Erkrankung nachweisen zu können. Solche schädlichen Einwirkungen beruflicher Tätigkeit sind z.B. Staubgase, Rauch, Dämpfe, Hitze, Kälte, mechanische Belastungen, Strahlen, Infektionen, Gefahrstoffe, Maschinen, Arbeitsgeräte, aber auch psychische Belastungen und vieles mehr.

 

Allerdings ist es auch wiederum nicht erforderlich, dass die versicherte Tätigkeit und die hiervon ausgehenden schädigenden Einwirkungen die alleinige oder allein wesentliche Ursache der Berufserkrankung sind. Es genügt nämlich schon, dass diese schädlichen beruflichen Einwirkungen eine wesentliche Teilursache der Erkrankung bilden.

 

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