Rechtsanwalt
Alexander Bolzau
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Zur Ermöglichung der Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Rehabilitationsleistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und Ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, § 33 Abs. 1 SGB IX.
Die Leistungen umfassen insbesondere:
Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt. Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht. Die Leistungen werden durch Berufsbildungswerk, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, soweit Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen diese Einrichtungen erforderlich machen, § 35 SGB IX. Leistungen werden in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen erbracht, um die Leistungs-oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern, § 39 SGB IX Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die genannten Ziele zu erreichen.
Die Reha-Träger können zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen auch an Arbeitgeber erbringen, § 34 SGB IX insbesondere als:
Als Leistungsträger kommen alle Reha-Träger mit Ausnahme der Krankenkassen in Betracht.
Bei Fragen zur beruflichen Rehabilitation stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung