Teilhabe am Arbeitsleben - berufliche Rehabilitationsleistungen

Rechtsanwalt

Alexander Bolzau

Zülpicher Wall 14

50674 Köln

 

Telefon:

0221 - 420 609 37

 

 

Zur Ermöglichung der Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Rehabilitationsleistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und Ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, § 33 Abs. 1 SGB IX.

 

Die Leistungen umfassen insbesondere:

  1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,
  2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
  3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
  4. berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
  5. Gründungszuschuss entsprechend § 57 SGB III durch die Rehabilitationsträger
  6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

 

Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt. Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht. Die Leistungen werden durch Berufsbildungswerk, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, soweit Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen diese Einrichtungen erforderlich machen, § 35 SGB IX. Leistungen werden in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen erbracht, um die Leistungs-oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern, § 39 SGB IX Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die genannten Ziele zu erreichen.

 

Die Reha-Träger können zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen auch an Arbeitgeber erbringen, § 34 SGB IX insbesondere als:

  1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen, Eingliederungszuschüsse,
  2. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb,
  3. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.

 

Als Leistungsträger kommen alle Reha-Träger mit Ausnahme der Krankenkassen in Betracht.

 

 

Bei Fragen zur beruflichen Rehabilitation stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

 

zurück zur Startseite

 

 

  Anwalt am Telefon

    0221-420 609 37

 

Termine nach telefonischer Vereinbarung

 

Rechtsanwalt

Alexander Bolzau

Zülpicher Wall 14

50674 Köln

 

Telefon:

0221 - 420 609 37

 

Fax:

0221 - 420 609 38

email:

info@ra-bolzau.de

 

Oder nutzen Sie das

Kontaktformular

 

 

Impressum

 

Rechtsanwalt Bolzau, Kosten Rechtsanwalt Bolzau, Alexander Bolzau Kölner Anwaltverein e.V.
Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwalt Bolzau