Sozialrecht in Köln - Ein Rechtsgebiet mit vielen Teilbereichen

Das Sozialrecht gliedert sich in verschiedene Teilrechtsgebiete, z.B. Grundsicherungsrecht, Rentenversicherung, Schwerbehindertenrecht, Pflegeversicherung etc.

 

Sozialrecht in Köln – Um was geht es eigentlich bei diesem Rechtsgebiet?              

 

Das verfassungsrechtliche Sozialstaatsprinzip in Deutschland ist in Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes festgeschrieben und kann selbst durch eine Änderung des Grundgesetzes nicht aufgehoben werden. D.h., dass der Sozialstaat seinen Bürgern die Sicherung grundlegender Lebensbedingungen schuldet, dabei aber auch die Voraussetzungen für die Entfaltung von Freiheit zu sichern hat.

 

Sozialrecht ist ein spezielles Teilgebiet des Verwaltungsrechts, und damit des öffentlichen Rechts.

 

Der Sozialstaat Deutschland hat in dem Spannungsfeld zwischen staatlicher Fürsorge einerseits und von Freiheit und Eigenverantwortung des Einzelnen andererseits ein umfassendes gesetzliches Netz geknüpft. Die Sicherung des persönlichen Existenzminimums durch die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitssuchende, die Absicherung von Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Invalidität und Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Sozialversicherung, Kindergeld und Elterngeld, Wohngeld und Ausbildungsförderung, aber auch die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in den Betrieben sind neben vielen anderen Reformgesetzen Varianten der Sozialstaatlichkeit. Die Sicherung dieses Rahmens ist eine wichtige  Aufgabe des Sozialrechts.

 

Weite Teile des Sozialrechts sind mittlerweile in den 12 Büchern des Sozialgesetzbuches (SGB I - XII) zusammengefasst.

 

So orientierte sich die Zielsetzung des Sozialgesetzbuches in § 1 Abs. 1 SGB I:

"Das Recht des Sozialgesetzbuches soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,

  • ein menschenwürdiges Dasein zu sichern

 

  • gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern,

 

  • den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und

 

  • besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen."

 

Es gibt Soziale Rechte.

 

Der Erfüllung der in § 1 Abs. 1 SGB I beschriebenen Aufgaben dienen die in den §§ 3-10 SGB I formulierten sozialen Rechte, die schlagwortartig wie folgt bezeichnet werden können:

 

§ 3 Recht auf Bildungsförderung und Arbeitsförderung einschließlich des Rechts auf wirtschaftliche Absicherung bei Arbeitslosigkeit

§ 4 Recht auf Zugang zur Sozialversicherung sowie auf den Sport Inanspruchnahme der Leistungen einschließlich der wirtschaftlichen Absicherung bei Eintritt des Risikos

§ 5 Recht auf soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden

§ 6 Recht auf Minderung des Familienaufwands

§ 7 Recht auf Zuschuss für eine angemessene Wohnung

§ 8 Recht auf Förderung der Entwicklung junger Menschen und Unterstützung der Erziehung in der Familie (Kinder-und Jugendhilfe)

§ 9 Recht auf Sozialhilfe

§ 10 Recht behinderter Menschen auf Rehabilitation und gleichberechtigte Teilnahme am Leben in der Gesellschaft

 

Zwar können aus den genannten Rechten keine unmittelbaren Ansprüche hergeleitet werden, die sozialen Rechte sind aber über ihren deklaratorische Gehalt hinaus durchaus von rechtlich relevanter Bedeutung, weil sie für den Staat  bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten sind, wobei sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weit gehend verwirklicht werden.

 

Komplizierte Gesetze

 

Auch wenn es das Ziel des Gesetzbuches ist, durch eine klare Sprache, eine genaue Begrifflichkeit und einen übersichtlichen Aufbau die gesetzlichen Vorschriften für den Bürger verständlich zu machen, so kann dennoch nicht geleugnet werden, dass bei der Kompliziertheit des sozialen Lebens in einem modernen Dienstleistungs- und Industriestaat das Sozialrecht für den Nichtfachmann nicht selten schwer verständlich bleibt. Um hier Abhilfe zu schaffen, hat das Sozialgesetzbuch eine Reihe von Möglichkeit geschaffen, durch die der Rechtssuchende seinen Wissensstand und die Kenntnis seiner Rechte und Pflichten entscheidend verbessern kann.

 

Der Bürger hat ein Recht auf fachkundige Beratung.

 

Die Leistungsträger und ihre Verbände sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht ist in § 13 SGB I normiert, und umfasst vor allem die Unterrichtung der Bevölkerung über Rechtsänderungen auf dem Gebiet der Sozialleistungen. Sie kann durch Broschüren, Flugblätter, oder Anzeigen in der Presse erfolgen. Die Leistungsträger oder Verbände haften dafür, dass die Aufklärung von Unrichtigkeiten frei ist. Eine unrichtige Aufklärung kann unter Umständen zur Schadenersatzpflicht nach Paragraph § 839 BGB führen.

 

Noch wichtiger als die Aufklärung ist für den Einzelnen der Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch  (§ 14 SGB I). Die Erteilung der Auskunft ist zwar kein Verwaltungsakt, da sie keine Regelung eines Einzelfalls darstellt. Ihre Verweigerung wird jedoch nach ständiger Rechtsprechung als Verwaltungsakt angesehen und kann durch Widerspruch und Klage angegriffen werden.

 

Eine weitere Hilfe für den Bürger ist die Auskunftspflicht. Sie erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach-und Rechtsfragen die für den Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle im Stande ist. Sie ist also nicht verpflichtet, ihrerseits Ermittlungen anzustellen § 15 SGB I. Auskunftsstellen sind die gesetzlichen Krankenkassen.

Auskunftsverpflichtet sind ferner die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Länder haben entweder die Gemeinden schlechthin als Auskunftsstellen bestimmt, so zum Beispiel in Nordrhein Westfalen. Außerdem haben die Versicherungsämter, die bei den Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften eingerichtet sind, in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen § 93 SGB IV.

 

Neben der Antragstellung bei den Versicherungsämtern besteht im Sozialgesetzbuch der Grundsatz, dass Anträge auf Sozialleistungen beim jeweils zuständigen Leistungsträger zu stellen sind § 16 SGB I. Dieses Erfordernis ergibt sich im Bereich der Sozialversicherung für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie für das Recht der Arbeitsförderung aus §19 SGB IV, sowie aus den einzelnen Leistungsgesetzen. Viele Bürger wissen nicht, dass die Anträge auch von allen anderen Leistungsträgern, von Gemeinden und den diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland oder im Notfall sogar der Polizei entgegengenommen werden können. Wird der Antrag bei einer dieser Stellen gestellt, obwohl sie nicht zuständig ist, gilt dennoch der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, indem er eingegangen ist. Die Frist kann auf diese Weise gewahrt werden.

 

Als Rechtsanwalt für Sozialrecht in Köln stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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