Arbeitsunfall / Wegeunfall - Rechtsanwalt Bolzau Köln

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Geschieht ein Unfall, von dem der Unfallbeteiligte oder der behandelnde Arzt annehmen, es könne sich hierbei um einen Arbeits- oder Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handeln, so ist grundsätzlich zu prüfen,

  • ob überhaupt ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt,
  • ob es sich um eine versicherte Tätigkeit handelt, also ob eine Tätigkeit vorliegt, die unter dem Schutz der Unfallversicherung steht und
  • ob ein Gesundheitsschaden eingetreten ist, ob es sich also um eine Schädigung des Versicherten handelt, die entschädigungsfähig ist.

 

Wird ein Arbeits- oder Wegeunfall gemeldet ist es daher wichtig, dass die Beziehungen zwischen der ausgeübten Tätigkeit und dem sich daraus ergebenden Schaden deutlich beschrieben und herausgearbeitet werden. Versicherte Tätigkeit – Unfall – Körperschaden, diese Kausalkette muss immer gegeben sein. Für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhanges gilt die sozialrechtliche Kausalitätslehre.

 

Neben dem Arbeitsunfall sind auch die Wegstrecken nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert (sog. Wegeunfall), d.h. Wege zwischen Ort der versicherten Tätigkeit und dem häuslichen Bereich. Versicherungsschutz für Wegeunfälle besteht aber nur, wenn der zum oder vom Arbeitsplatz führende Weg in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht und dieser bzw. die dem Weg innewohnende allgemeine Verkehrsgefahr zumindest eine wesentliche Teilursache im Sinne der sozialrechtlichen Kausalitätslehre für den Unfall bildet.

 

Bei der Bearbeitung all dieser teilweise sehr schwierigen Sach- und Rechtsfragen bestehen meist erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Geschädigten und den Trägern der Unfallversicherung.

 

Zur Klärung dieser Rechtsfragen der gesetzlichen Unfallversicherung stehen wir Ihnen daher gerne zur Verfügung.

 

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