Rechtsanwalt
Alexander Bolzau
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In Deutschland lebten im Jahr 2005 ca. 8,6 Millionen behinderte und rund 6,7 Millionen schwer behinderte Menschen (ca. 8 % der Bevölkerung), davon etwa 2,2 Millionen im erwerbsfähigen Alter. Ihre Zahl wächst infolge des demographischen Alterungsprozesses, da mit steigendem Lebensalter die Behinderungen zu nehmen. Personen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt, gelten als schwerbehindert.
Als behindert, gelten Menschen, "deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit und seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist“. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Nach Art. 3 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dem trägt das Rehabilitationsrecht Rechnung. Im Sozialgesetzbuch IX wurden eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen zusammengefasst und im § 1 die Ziele klar formuliert. Angestrebt wird: Die Rehabilitation und die Förderung von Selbstbestimmung und der Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben.
Das bedeutet, nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere Hilfen
Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere
Wenn bei einem Reha-Träger ein Leistungsantrag eingeht, ist dieser verpflichtet, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Antragseingang zu prüfen, ob er für die beantragte Leistung zuständig ist. Ansonsten muss er den Antrag selber an den seiner Meinung nach zuständigen Reha- Träger weiterleiten Danach erfolgt die Feststellung, ob der Reha- Bedarf besteht.
Als Rechtsanwalt für Rehabilitationsrecht in Köln stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.