Rehabilitationsrecht - Eingliederung Rechtsanwalt Bolzau Köln

Rechtsanwalt

Alexander Bolzau

Zülpicher Wall 14

50674 Köln

 

Telefon:

0221 - 420 609 37

 

 

 

In Deutschland lebten im Jahr 2005 ca. 8,6 Millionen behinderte und rund 6,7 Millionen schwer behinderte Menschen (ca. 8 % der Bevölkerung), davon etwa 2,2 Millionen im erwerbsfähigen Alter. Ihre Zahl wächst infolge des demographischen Alterungsprozesses, da mit steigendem Lebensalter die Behinderungen zu nehmen. Personen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt, gelten als schwerbehindert.

 

Als behindert, gelten Menschen, "deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit und seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist“. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

 

Nach Art. 3 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dem trägt das Rehabilitationsrecht Rechnung. Im Sozialgesetzbuch IX wurden eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen zusammengefasst und im § 1 die Ziele klar formuliert. Angestrebt wird: Die Rehabilitation und die Förderung von Selbstbestimmung und der Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben.

 

Das bedeutet, nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden:

 

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere

  1. Früherkennung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
  2. ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arznei-und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach-, und Beschäftigungstherapie,
  3. Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
  4. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

 

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere

  1. Hilfen zur Erlangung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes,
  2. Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,
  3. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben.

 

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere Hilfen

  1. zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht,
  2. zur angemessenen Schulpflicht,
  3. zur heilpädagogischen Förderung,
  4. zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
  5. zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit, soweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht möglich sind,
  6. zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,
  7. zur Freizeitgestaltung und sonstigen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

 

Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere

  1. Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
  2. Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit,
  3. Reisekosten, Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, Rehabilitationssport und Funktionstraining.

 

Wenn bei einem Reha-Träger ein Leistungsantrag eingeht, ist dieser verpflichtet, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Antragseingang zu prüfen, ob er für die beantragte Leistung zuständig ist. Ansonsten muss er den Antrag selber an den seiner Meinung nach zuständigen Reha- Träger weiterleiten Danach erfolgt die Feststellung, ob der Reha- Bedarf besteht.

 

Als Rechtsanwalt für Rehabilitationsrecht in Köln stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

zurück zur Startseite

 

 

  Anwalt am Telefon

    0221-420 609 37

 

Termine nach telefonischer Vereinbarung

 

Rechtsanwalt

Alexander Bolzau

Zülpicher Wall 14

50674 Köln

 

Telefon:

0221 - 420 609 37

 

Fax:

0221 - 420 609 38

email:

info@ra-bolzau.de

 

Oder nutzen Sie das

Kontaktformular

 

 

Impressum

 

Rechtsanwalt Bolzau, Kosten Rechtsanwalt Bolzau, Alexander Bolzau Kölner Anwaltverein e.V.
Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwalt Bolzau