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Sozialversicherungsrecht - Rechtsanwalt Bolzau Köln

 

Das allgemeine Sozialversicherungsrecht ist im 4. Buch des Sozialgesetzbuches, dem SGB IV, geregelt. Mit seinen allgemeinen Vorschriften für die Sozialversicherung gilt es nur für die Sozialversicherung im engeren Sinne, also für die einzelnen Versicherungszweige Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung, und in Teilen auch für die Arbeitslosenversicherung, sowie für die Künstlersozialversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Das SGB IV bestimmt dabei grundsätzliche Fragen über den versicherten Personenkreis, den Geltungsbereich und Umfang der Versicherung. Beispielsweise ob abhängige Beschäftigung, (einschließlich geringfügiger Beschäftigung) vorliegt oder selbstständige Tätigkeit. Auch Arbeitsentgelt und Einkommen, die entsprechenden Beitragsätze, sowie, die Versicherungsnummer, Meldepflichten, und der Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören zum allgemeinen Sozialversicherungsrecht.

 

Wichtige Fragen in der anwaltlichen Praxis sind z.B.:

  • Liegt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV vor?
  • Besteht eine Versicherungspflicht von Beschäftigten? (insb. Abgrenzung abhängige Beschäftigung - Selbständigkeit). Stichwort „Scheinselbständigkeit“.
  • Liegen Ausnahmetatbestände von der Versicherungspflicht vor?

 

In der Sozialversicherung versichert sind Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Paragraphen 7 SGB IV stehen. Ob eine solche Versicherungspflicht besteht ist nicht immer einfach festzustellen.

 

  • In der rechtsanwaltlichen Praxis geht es daher oft um Streitigkeiten über die Beurteilung einer Tätigkeit als selbständige oder abhängige Beschäftigung:

 

Denn in der Regel müssen Unternehmer alle vier Jahre mit Betriebsprüfungen durch die Träger der Rentenversicherung rechnen. Unabhängig davon ermittelt auch der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und kontrolliert Unternehmen daraufhin, ob die sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags-und Aufzeichnungspflichten durch den Arbeitgeber erfüllt werden. Wird in diesem Zusammenhang die "Scheinselbstständigkeit" aufgedeckt und nachträglich eine abhängige Beschäftigung mit Sozialversicherungspflicht festgestellt, droht die Nachforderung von Beiträgen, grundsätzlich für die zurückliegenden vier Jahre. Hinzu kommen regelmäßig Säumniszuschläge. Die Beitragslast trifft somit  allein den Arbeitgeber. Beitragsanteile vom Beschäftigten nachzufordern wird in der Regel § 28 g SGB IV verhindern. Nur die richtige sozialrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbstständig oder als abhängige Beschäftigung schützt vor diesem Kostenrisiko. Unklarheiten lassen sich aber schon im Vorfeld durch ein Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren) nach § 7a SGB IV beseitigen. Bei Feststellung einer abhängigen Beschäftigung wird dabei außerdem geprüft, ob ausnahmsweise eine Versicherungsfreiheit besteht. In der Krankenversicherung kann das wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Fall sein, oder bei bloß geringfügiger Beschäftigung (Minijob). Das Statusfeststellungsverfahren wird durch einen schriftlichen Antrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet.

 

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