Gesetzliche Unfallversicherung - Rechtsanwalt Bolzau Köln

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Die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung besteht darin

  • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten und
  • im Versicherungsfall die Versicherten bzw. ihre Hinterbliebenen zu versorgen.

Dieses wird einerseits durch die Unfallverhütungsvorschriften und andererseits im Schadensfall durch die leistungsrechtlichen Regelungen des SGB VII, bzw. die Berufskrankheiten-Verordnung gewährleistet. Eine Vielzahl weiterer gesetzlicher Regelungen, wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetzt, die Arbeitsstätten-Verordnung, die Baustellen-Verordnung usw. tragen ebenfalls dazu bei, einen möglichst weitgehenden Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu sichern.

 

Welche Leistungsansprüche bestehen nach dem Schadensfall ?

Die Berufsgenossenschaft muss den durch einen Arbeits- oder Wegeunfall, bzw. die Berufskrankheit entstandenen Schaden regulieren. Davor steht jedoch immer die Prüfung, ob überhaupt ein zur Leistung verpflichtender Versicherungsfall vorliegt oder nicht. Es ist also von der Berufsgenossenschaft zu prüfen, ob die anspruchsbegründenden Tatsachen vorliegen, ob also ein Arbeits- / Wegeunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt. Dabei geht es oft um Fragen der Ursächlichkeit des Schadens, und des Zusammenhanges des Schadensereignisses mit der beruflichen Tätigkeit. Stellt die Berufsgenossenschaft fest, dass es sich um einen Versicherungsfall handelt, kann sie verschiedene Leistungen gewähren. Die §§ 26 ff SGB VII sehen folgenden Leistungskatalog vor:

 

  • Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  • Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
  • Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
  • Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen,
  • Rentenabfindungen.

 

Diese genannten Leistungen schließen sich nicht gegenseitig aus, das heißt, sie können kombiniert erbracht werden. Der Schwerpunkt der Leistung liegt in der Praxis im Bereich der Rehabilitation. Die Wiedereingliederung Verletzter oder Erkrankter in das Arbeitsleben steht also im Vordergrund. Der Gesetzgeber folgte damit auch hier dem in Sozialrecht allgemein feststellbaren Trend, nach dem versucht werden soll, Leistungsbezieher der Sozialversicherung möglichst wieder in das Erwerbsleben einzugliedern, was natürlich in erster Linie die Sozialversicherungskassen entlastet, andererseits aber auch dem Wohlbefinden des Versicherten dienen soll, der auf diese Art und Weise wieder in das normale Erwerbsleben zurückkehren kann.

 

Zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes-und kommunalen Bereich und die Unfallkasse des Bundes.

 

 

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