Rechtsanwalt Köln Behindertenrecht / Schwerbehindertenrecht GdB

 

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Rechtsanwalt/Sozialrecht/Köln: Gesetzliche Feststellung der Schwerbehinderung

 

Behinderung, Schwerbehinderung, Grad der Behinderung

 

Eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Unter Behinderung ist hier nicht der regelwidrige körperliche, geistige oder seelische Zustand als solcher zu verstehen, sondern die funktionellen Auswirkungen einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einer Krankheit bzw. einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht und zu Beeinträchtigungen in Beruf und Gesellschaft führt.

 

Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft von 20-100 festgestellt. Menschen sind im Sinne des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland haben.

 

 

Auf Antrag des behinderten Menschen oder seines gesetzlichen Vertreters  stellt das Versorgungsamt, also die Stadt- und Kreisverwaltungen, das Vorliegen der Behinderung und den Grad der Behinderung fest.

 

Bei der Antragstellung sind alle Gesundheitsstörungen möglichst mit Funktionseinbußen anzugeben, die als Behinderung festgestellt werden sollen. Dazu gehören auch Folgeschäden sowie Schmerzen und psychische Auswirkungen. Normale Alterserscheinungen können nicht als Behinderung anerkannt werden. Das gleiche gilt für nur vorübergehende Erkrankungen, deren Auswirkungen nicht über  sechs Monate andauern.

 

Häufig macht der Antragsteller mehrere Funktionsstörungen geltend, um die Schwerbehinderteneigenschaft zu erreichen. Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, ist aus den für jede Störung festzustellenden Einzelbehinderungsgraden ein Gesamt- GdB zu bilden.

Man kann in diesem Verfahren übrigens selber darüber entscheiden, welche Funktionsbeeinträchtigungen vom Amt berücksichtigt werden sollen und welche nicht.

Allerdings wird die Summe mehrerer verschiedener Funktionsbeeinträchtigungen rechnerisch nicht einfach zu einem entsprechend höheren Gesamtgrad der Behinderung zusammengezählt. Vielmehr erfolgt hier eine sog. Gesamtschau der einzelnen Behinderungen. Dabei ist von der Gesundheitsstörung mit dem höchsten Behinderungsgrad auszugehen und dann zu prüfen, inwieweit sich dieser durch das hinzutreten der weiteren Funktionsstörungen erhöht.

 

Grundlage für die Beurteilung wie hoch der Prozentsatz des Grades der Behinderung für eine Einzelbehinderung ist, sind die so genannten „Anhaltspunkte (AHP)“ für die ärztliche Gutachtertätigkeit. Dabei handelt es sich um eine Art Tabelle, in der die verschiedensten Funktionsbeeinträchtigungen des menschlichen Körpers, einem bestimmten Prozentsatz an Behinderungsgrad zugeordnet sind.

 

Für die Anerkennung einer Schwerbehinderung ist also eine ärztliche Begutachtung erforderlich. Diese ärztliche Begutachtung ist ein so genanntes Aktengutachten, das heißt, es wird nach Aktenlage entschieden. Das bedeutet, dass hauptsächlich die vom Antragsteller schriftlich dargelegten Angaben oder eingereichten ärztlichen Befunde zur Entscheidung beitragen. Nur in Ausnahmefällen findet ein persönliches Gespräch bzw. einer Untersuchung statt. Nicht vom Antragsteller angegebene Leiden oder Folgen bleiben, und seien sie noch so schwerwiegend, im Allgemeinen unberücksichtigt.

 

Widerspruch und Klage lohnen sich häufig

 

Erwähnenswert ist, dass die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens im Bereich des Schwerbehindertenrechts relativ gut sind. Das hängt gerade damit zusammen, dass die Verwaltungsentscheidungen in der Regel, wie erwähnt, durch Gutachten nach Aktenlage ergehen. Dadurch ergibt sich häufig eine höhere Fehlerquote als bei einer Verwaltungsentscheidung nach tatsächlicher körperlicher und apparativer Untersuchung des Antragstellers.

 

In dem der Klage regelmäßig vorgelagerten Widerspruchsverfahren, wird zunächst Akteneinsicht beantragt. Anschließend kann der Widerspruch sorgfältig begründet werden. Dabei sollte das Augenmerk auf folgende Fragen gerichtet sein:

  • Sind von allen behandelnden Ärzten die entsprechenden Unterlagen eingeholt worden?
  • Sind alle Erkrankungen in diesen Unterlagen zutreffend mitgeteilt worden?
  • Sind auf bestimmten ärztlichen Fachgebieten erforderliche Zusatzgutachten eingeholt worden?
  • Entspricht der für die einzelnen Behinderungen angenommene Einzel-GdB der Tabelle der „Anhaltspunkte“?
  • Entspricht die Bildung des Gesamt-GdB den gesetzlichen Vorgaben?

 

 

weiterers Thema:  Merkzeichen/Vergünstigungen

 

 

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