Rechtsanwalt
Alexander Bolzau
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50674 Köln
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Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, § 26 Abs. 1 SGB IX um:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere, § 26 Abs. 2 SGB IX:
Bestandteil der Leistungen nach § 26 Abs. 1 SGB IX sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
Können arbeitsunfähige und Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichteten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden, § 28 SGB IX
Leistungsträger der medizinischen Rehabilitation können alle Rehabilitationsträger mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit sein, also insbesondere Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherung, sowie Sozialämter.
Als Rechtsanwalt - Sozialrecht in Köln - stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.