Recht der medizinischen Rehabilitation

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Alexander Bolzau

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Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, § 26 Abs. 1 SGB IX um:

  1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
  2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

 

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere, § 26 Abs. 2 SGB IX:

  1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,
  2. Früherkennung und Frühförderung behinderter Kinder,
  3. Arznei-und Verbandmittel,
  4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach-und Beschäftigungstherapie,
  5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
  6. Hilfsmittel,

 

Bestandteil der Leistungen nach § 26 Abs. 1 SGB IX sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

 

Können arbeitsunfähige und Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichteten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden, § 28 SGB IX

 

Leistungsträger der medizinischen Rehabilitation können alle Rehabilitationsträger mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit sein, also insbesondere Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherung, sowie Sozialämter.

 

 

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