Manchmal scheut man den Gang zum Anwalt, weil man die Kosten fürchtet. Guter Rat muss aber nicht teuer sein, ist jedoch auch nicht zum Nulltarif zu bekommen. Es lohnt sich aber in der Regel Geld für die anwaltliche Beratung auszugeben, wenn man dadurch einen Gerichtsstreit vermeiden oder gewinnen kann.
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten der staatlichen Unterstützung zur Beratung oder zur Durchführung eines Prozesses. Auch eine Rechtsschutzversicherung ist oft hilfreich. Obsiegt man in einem Verfahren mit anwaltlicher Hilfe, so wird die Gegenseite in der Regel zur Kostenerstattung verpflichtet
Erstberatung
Im Bereich der ausschließlichen Beratungstätigkeit soll der Anwalt eine Gebührenvereinbarung abschließen. Eine solche Vereinbarung schließen wir mit Ihnen selbstverständlich vor der Beratung. So wissen Sie vorab, welche Kosten auf Sie zukommen.
Die Kosten für die erste Beratung betragen bei uns zwischen € 50,00 und höchstens € 150,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Rahmen des Erstgespräches wird dann regelmäßig auch eine Übersicht über eventuell weiter anfallende Kosten gegeben
Die Gebühr für die Beratung wird im Falle einer Beauftragung mit den weiter anfallenden Gebühren verrechnet.
Sollten Sie bedürftig sein (bei Hartz 4, Grundsicherung oder sehr geringem Verdienst) wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie zum Erstgespräch einen Beratungshilfeschein, den Sie beim Amtsgericht erhalten, mitbringen.
Außergerichtliche und gerichtliche anwaltliche Tätigkeit (z.B. Widerspruchsverfahren und Klageverfahren.
Eines vorweg: Sollten Sie sich die anwaltliche Beratung finanziell nicht leisten können, müssen Sie auch hier nicht zwingend auf die Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten.
Bei geringem Einkommen oder ALG II / Sozialhilfebezug besteht auch hier die Möglichkeit der Kostenübernahme im Rahmen der Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfe durch die Justizkasse. Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser staatlichen Unterstützung werden Sie im ersten Beratungsgespräch hingewiesen.
Weitere Information zur Prozesskostenhilfe siehe ganz unten.
Selbstzahler
Wer nicht bedürftig ist, muss die Gebühren natürlich selber zahlen. Dies ist aber oftmals günstiger als vielfach angenommen. Auch ist die Höhe der Kosten zur besseren Transparenz in einem besonderen Gesetz, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. So bestimmt sich die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren nach dem jeweiligen Gegenstandswert (Streitwert). Eine Tabelle in der Anlage des RVG bestimmt die Höhe einer Gebühr beim entsprechenden Gegenstandswert.
Im Sozialrecht werden die Gebühren vom Gesetz dagegen meistens als Rahmengebühren festgesetzt - ihre Höhe bemisst sich dann nicht nach dem Wert um den gestritten wird, sondern beispielsweise nach der Bedeutung, die das Verfahren für Sie hat oder nach der Zeitdauer, über die sich ein Gerichtsverfahren erstreckt. Mit welchen Kosten Sie in diesen Verfahren konkret rechnen müssen, klären wir im Rahmen des ersten Beratungsgesprächs, wenn absehbar ist, wie viel Zeit wir für die Bearbeitung Ihres Rechtsproblems wahrscheinlich aufwenden müssen.
Honorarvereinbarungen
Manchmal sind die im Gesetz vorgesehenen Mindesthonorare aber nicht angemessen - das gilt vor allem, für Mandate, die ein hohes Maß an Spezialwissen voraussetzen oder von erheblicher Dauer sind. Das Gesetz erlaubt dann auch, dass wir mit Ihnen individuell vereinbaren, wie hoch das Honorar sein soll. In der Regel vereinbaren wir hier ein Stundenhonorar oder einen Pauschalbetrag.
Rechtsschutzversicherungen
Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten eines Rechtsstreits auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren - vorausgesetzt der Versicherungsvertrag war schon abgeschlossen (meistens drei Monate), z.B. bevor der negative Widerspruchsbescheid ergangen ist. Sie sollten sich auch vergewissern, dass der Rechtsstreit um den es geht, tatsächlich von Ihrer Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist. Bisweilen müssen wir trotz Rechtsschutzversicherung eine Honorarvereinbarung abschließen, weil die Bearbeitung Ihres Mandats sehr aufwändig ist.
Noch ein Wort zur Prozesskostenhilfe:
Zweck der Prozesskostenhilfe (PKH) ist, dass auch Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen ihre Rechte mit Hilfe eines Anwaltes ihrer Wahl wahrnehmen können.
Wie der Wortlaut bereits vermuten lässt, ist diese Art der staatlichen Unterstützung allein für die Führung eines Prozesses, also eines gerichtlichen Verfahrens vorgesehen. Voraussetzungen für die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die Erfolgsaussicht des geführten Verfahrens, keine Mutwilligkeit sowie die finanzielle Bedürftigkeit der Partei. Ob Sie PKH erhalten, wird allein vom
zuständigen Gericht entschieden.
Prozesskostenhilfe kann mit oder ohne Ratenzahlung gewährt werden. Im ersten Fall müssen Sie die Kosten, welche zunächst staatlich vorgeleistet werden, ratenweise zurückzahlen. Im Falle der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten Sie finanzielle Unterstützung und müssen den von der Staatskasse übernommenen Betrag nicht zurückzahlen.