Rechtsanwalt in Köln - Schwerbehinderung - Merkzeichen

 

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Beim Vorliegen besonderer körperlicher Beeinträchtigung können neben der Schwerbehinderung im Schwerbehindertenausweis besondere sog. Merkzeichen eingetragen werden. Diese Merkzeichen sind Voraussetzung für die Inanspruchnahme von bestimmten Nachteilsausgleichen. Nachteilsausgleiche sind Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen. Es handelt sich also eigentlich um Vergünstigungsmerkmale.

Die wichtigsten Merkzeichen sind:

 

Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - „G“

 

Dieses Merkzeichen erhalten Schwerbehinderte, wenn sie im Straßenverkehr aufgrund von Einschränkungen des Gehvermögens  so erheblich beeinträchtigt sind, dass sie nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können, die üblicherweise noch zu zurückgelegt werden können. Ursache der Gehbehinderung können auch innere Leiden sein, oder herrühren von Anfallsleiden oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit.

Vergünstigungen:

  • Entweder kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung um 50 %.
  • Steuerliche Absetzungsbeträge für die Kfz Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bei einem GdB von 50 %, sowie für Privatfahrten bei einem GdB von mindestens 70 %.
  • Mehrbedarfserhöhung um 17 % bei Personen, die Sozialhilfe beziehen.

 

 

Außergewöhnliche Gehbehinderung - „aG“

 

Hier wird vorausgesetzt, dass der Betroffene sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe, oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann.

Vergünstigungen:

  • Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr.
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung um 100 %.
  • Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung, Befreiung von verschiedenen Parkbeschränkungen (Halteverbote).

 

 

Hilflosigkeit - „H“

 

Hilflosigkeit einer Person liegt vor, wenn sie für eine Reihe von häufigen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

Vergünstigungen:

  • Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr.
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung.
  • Steuerlicher Behindertenpauschbetrag in Höhe von 3700 €.
  • Steuerlicher Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 €.
  • Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen durch die Beschaffung einer Hilfe im Haushalt in Höhe von 924 €.

 

Notwendigkeit ständiger Begleitung - „B“

 

Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten erforderlich, wenn das Merkzeichen „G“ oder „H“ vorliegt, und wenn Sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Vergünstigung:

  • Kostenlose Beförderung der Begleitpersonen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr.

 

Blindheit - „Bl“

 

Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist aber auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,02 (1/50) beträgt, oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.

Vergünstigungen:

  • Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr.
  • Kostenlose Beförderung einer Begleitperson im internationalen Eisenbahnverkehr.
  • Steuerlicher Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung i.H. von 3700 €.
  • Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer.
  • Befreiung von der Hundesteuer.
  • Parkerleichterungen und Parkplatzreservierung.
  • Gewährung von Blindengeld nach den Gesetzen der Bundesländer .
  • Befreiung von der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen.

 

Gehörlosigkeit - „Gl“

 

Gehörlos sind nicht nur behinderte Menschen mit vollständigem Hörverlust auf beiden Ohren, sondern auch Behinderte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen.

Vergünstigungen:

  • Entweder kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung um 50 %.
  • Steuerlicher Abzug für die Kfz Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit ein GdB von 50, und das Merkzeichen „G“ eingetragen ist.

 

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - „ RF“

 

Behinderte Menschen sind nach landesrechtlichen Vorschriften von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, wenn sie nicht nur vorübergehend um wenigstens 80 % in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, und wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Vergünstigung:

  • Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

 

 

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