Rechtsanwalt in Köln - Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit

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Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag, der auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt, bei stationärer Behandlung ab deren Beginn. Solange jedoch der Arbeitgeber Arbeitsentgelt weiterzahlt, ruht dieser Anspruch. Nach Ablauf der „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“ (maximal 6 Wochen) setzt die Krankengeldzahlung ein.

Das Krankengeld, welches die Krankenkassen zahlen, beträgt in der Regel bis zu 90 % des vorherigen Nettoverdienstes, maximal kann es nur so hoch sein wie der zuletzt bezogene Nettolohn. Die Betroffenen sind während des Krankengeldbezugs ohne eigenen Beitrag krankenversichert.

 

Wie lange wird das Krankengeld gezahlt?

Für Arbeitsunfähigkeitszeiten während derselben Erkrankung beträgt der Höchstanspruch innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren 78 Wochen (anderthalb Jahre). Tritt zu einer bestehenden Erkrankung eine weitere Erkrankung hinzu, führt dies nicht zu einer Verlängerung der Höchstanspruchsdauer. Der Krankengeldanspruch endet auch, wenn eine Vollrente wegen Alters, wegen voller Erwerbsminderung, oder eine gleichartige Rente aus einer öffentlich-rechtlichen oder berufsständischen Versorgungseinrichtung bewilligt worden ist.

 

Ein für die anwaltliche Praxis ganz wichtiger Punkt ist  der Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, bzw. der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:

 

Denn die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit (AU) muss noch während des Beschäftigungsverhältnisses (bzw. ALG 1 Bezugs) ausgestellt sein. Eine AU-Bescheinigung am letzten Beschäftigungstag reicht nicht aus, damit anschließend der volle Anspruch auf Krankengeld bestehen kann. Eine AU-Bescheinigung mit Datum des letzten Beschäftigungstages reicht. Besondere Vorsicht ist geboten für kranke Arbeitnehmer, die in den letzten Beschäftigungswochen von der Arbeit freigestellt sind. Dass diese keine Arbeitsleistung mehr erbringen müssen, sollte sie nicht davon abhalten, sich ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Auch freigestellte Arbeitnehmer sollten sich in jedem Fall von Ihrem Arzt krankschreiben lassen, spätestens am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses.

 

Wer erst unter laufendem Bezug von ALG 1 krank wird, hat nur Anspruch auf ein niedrigeres Krankengeld in Höhe des ALG 1. Endet die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit der Beschäftigungslosigkeit, sollte man wiederum genau auf das Ablaufdatum der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung achten. Die Folgebescheinigung muss nämlich auch hier rechtzeitig ausgestellt werden, und zwar spätestens am letzten Tag der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Folgebescheinigung der AU  muss also spätestens an dem Tag ausgestellt werden, an dem die alte Bescheinigung ausläuft. Oft vergeben Arztpraxen Termine erst für den Tag nach Ablauf der AU-Bescheinigung. Hierauf sollte sich niemand einlassen und auf einem Arzttermin spätestens am letzten Tag, für den die AU bescheinigt ist, bestehen. Achtung auch bei auslaufender Bescheinigung am Wochenende. Wenn die Arbeitsunfähigkeit bis zum Wochenende bzw. bis zum Sonntag bescheinigt wurde, reicht es eben nicht aus erst am Montag eine neue AU zu bekommen -man muss dann schon am Freitag zum Arzt.

 

 

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