Rechtsanwalt Sozialrecht Köln - Bürgergeld Jobcenter (ALG 2) 

Rechtsanwalt

Alexander Bolzau

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Das Arbeitslosengeld II / Bürgergeld - bezeichnet die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Erwerbsfähige Hilfsbedürftige werden ausschließlich von der Grundsicherung für Arbeitssuchende erfasst, gesetzlich geregelt in den neuen SGB II. Nicht erwerbsfähige Hilfsbedürftige erhalten weiterhin Sozialhilfe nach dem neuen SGB XII.

Wenn Sie den Eindruck haben, dass das Jobcenter in Ihrem Fall falsch entschieden hat, müssen Sie das nicht hinnehmen. Sie können innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Auch wenn Ihr Widerspruch keinen Erfolg hat, muss nicht alles verloren sein. Sie können dann innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchbescheids Klage beim Sozialgericht einreichen. Als "Hartz 4 Rechtsanwalt" in Köln, bin ich Ihnen gerne behilflich.
 

Kurzüberblick Bürgergeld / Grundsicherung

 

Leistungsberechtigt sind gemäß § 7 Abs. 1 und 2 SGB II Personen:

  • die das 15. Lebensjahr vollendet und in der Regel das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • die erwerbsfähig sind,
  • die hilfsbedürftig sind,
  • die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, 
  • die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

 

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 8 Abs. 1 SGB II.

 

Hilfsbedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere nicht von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält, § 9 Abs. 1 SGB II.

 

Ob der Arbeitssuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, stellt in der Regel die Agentur für Arbeit fest.

 

Der Bedarf einer alleinstehenden erwerbsfähigen Personensetzt sich zusammen aus:

  • dem Regelbedarf,
  • einem weiteren Mehrbedarf beim Lebensunterhalt,
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung,
  • Sonderbedarfe

 

Als Einkommen zu berücksichtigen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldwert mit Ausnahme unter anderem der Leistungen des SGB II, der Grundrenten des sozialen Entschädigungsrechts. Abzusetzen hiervon sind die hierauf entrichteten Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die notwendigen Werbungskosten sowie für Erwerbstätige ein Freibetrag nach § 30 SGB II, § 11 Abs. 2 SGB II.

 

Als Vermögen sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit Ausnahme der in § 12 Abs. 2 SGB II genannten Vermögenswerte und des in § 12 Abs. 3 SGB II im einzelnen aufgeführten Schonvermögens wie angemessener Hausrat, angemessenes Kraftfahrzeug, ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe usw. Zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners.

 

Bevor Leistungen zur Grundsicherung gezahlt werden, muss der Hilfsbedürftige eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter abschließen. In dieser Eingliederungsvereinbarung sollen die für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen vereinbart werden. Dazu zählt auch immer die Bemühungen, welche der erwerbsfähige Hilfsbedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er Bemühungen (z.B. Bewerbungen schreiben) nachzuweisen hat.

Das Verfahren zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Eine Eingliederungsvereinbarung ist aber immer nur dann rechtmäßig, wenn sie durch faire Verhandlungen und die Beachtung professioneller Standards im Aushandlungsprozess zustande gekommen ist.

 

Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nicht in der Regelleistung enthalten. Auf sie besteht ein separater Anspruch, der grundsätzlich auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen geht, soweit diese angemessen sind, § 22 Abs. 1 SGB II. Kosten der Unterkunft und Heizung werden von den kommunalen Trägern gewährt.

Einschränkungen ergeben sich nach einem Umzug: Soweit ein nicht erforderlicher Umzug in eine noch angemessene, aber teurere Unterkunft als bisher erfolgt, werden nur die bisher übernommenen Kosten getragen.

In welcher Höhe Leistungen für Unterkunft und Heizung noch angemessen ist, stellt einen häufigen Streitgegenstand dar. Die Angemessenheit wird in mehreren Schritten geprüft. Dabei geht es um die Bestimmung

  • der angemessenen Wohnungsgröße,
  • des angemessenen Quadratmeterpreises,
  • der Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten unter Berücksichtigung der Produkttheorie,
  • der Prüfung, ob zu diesem Preis vor Ort tatsächlich Wohnungen verfügbar sind.

 

Nach § 22 Abs. 4 SGB II soll der Hilfsbedürftige bei einem Umzug während des Leistungsbezuges die Zusicherung des bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft vor Abschluss des Mietvertrages einholen. Es ist daher allen Leistungsberechtigten zu raten diese Zusicherung für die neuen Unterkunftskosten bei dem bisher örtlich zuständigen kommunalen Träger vorher auch einzuholen.

 

Das SGB II enthält nicht nur Rechte, also Leistungsansprüche Arbeitssuchenden, sondern auch zahlreiche Pflichten. Die Folge, die eintreten, wenn man gegen diese Pflichten verstößt sind vielfältig. Meist wird dem betroffenen Leistungsempfänger jedoch wegen der Pflichtverletzung eine Sanktion gemäß § 31, 31a, 31b, 32 SGB II auferlegt. Das führt dann zu einer schrittweisen Kürzung bzw. Absenkung des Arbeitslosengeldes II.

Diese Sanktionen unterliegen überaus strengen rechtlichen Voraussetzungen, dennoch sanktionieren viele Jobcenter gerne und recht schnell. Daher lohnt eine Überprüfung des Sanktionsbescheides und notfalls die Einleitung weiterer

rechtlicher Schritte immer.

 

Bei einem  Aufhebungsbescheid, Ablehnungsbescheid, oder Sanktionen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt für Bürgergeld in Köln gerne unterstützend zur Seite.

 

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