Rechtsanwalt in Köln Sozialrecht Hartz 4 / Regelbedarf

 

Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 Abs. 1 SGB II) umfasst die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in gewissem Umfang auch für die Beziehungen zur Umwelt und für die Teilnahme am kulturellen Leben. Die Höhe des Regelbedarfs bestimmt sich nicht nach den tatsächlichen Aufwendungen der Leistungsberechtigten, sondern wird durch einen pauschalen Betrag wiedergegeben. Dieser monatliche Regelbedarf ist gesetzlich in den §§ 20, 23 SGB II festgeschrieben, wobei sich die Höhe im Einzelnen nach Alter und Lebenssituation richtet. Für die Höhe des Bedarfs sind die Bedarfsstufen nach § 28 SGB XII, der Anlage dazu und dem Gesetz über die Ermittlung der Regelbedarfe (RBEG) maßgeblich.

 

Leistungsberechtigter Personenkreis

der monatliche Regelbedarf beträgt:

  1. für eine Person die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partner minderjährig ist: 399 €
  2. Volljährige Partner innerhalb der Bedarfsgemeinschaft: 360 €
  3. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres: 320 €
  4. für Jugendliche im 15. Lebensjahr: 302 €
  5. für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahr: 267 €
  6. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 234 €

 

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