Rechtsanwalt
Alexander Bolzau
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Beim Vorliegen besonderer körperlicher Beeinträchtigung können neben der Schwerbehinderung im Schwerbehindertenausweis besondere sog. Merkzeichen eingetragen werden. Diese Merkzeichen sind Voraussetzung für die Inanspruchnahme von bestimmten Nachteilsausgleichen. Nachteilsausgleiche sind Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen. Es handelt sich also eigentlich um Vergünstigungsmerkmale.
Die wichtigsten Merkzeichen sind:
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - „G“
Dieses Merkzeichen erhalten Schwerbehinderte, wenn sie im Straßenverkehr aufgrund von Einschränkungen des Gehvermögens so erheblich beeinträchtigt sind, dass sie nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können, die üblicherweise noch zu zurückgelegt werden können. Ursache der Gehbehinderung können auch innere Leiden sein, oder herrühren von Anfallsleiden oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit.
Vergünstigungen:
Außergewöhnliche Gehbehinderung - „aG“
Hier wird vorausgesetzt, dass der Betroffene sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe, oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann.
Vergünstigungen:
Hilflosigkeit - „H“
Hilflosigkeit einer Person liegt vor, wenn sie für eine Reihe von häufigen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
Vergünstigungen:
Notwendigkeit ständiger Begleitung - „B“
Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten erforderlich, wenn das Merkzeichen „G“ oder „H“ vorliegt, und wenn Sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Vergünstigung:
Blindheit - „Bl“
Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist aber auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,02 (1/50) beträgt, oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.
Vergünstigungen:
Gehörlosigkeit - „Gl“
Gehörlos sind nicht nur behinderte Menschen mit vollständigem Hörverlust auf beiden Ohren, sondern auch Behinderte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen.
Vergünstigungen:
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - „ RF“
Behinderte Menschen sind nach landesrechtlichen Vorschriften von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, wenn sie nicht nur vorübergehend um wenigstens 80 % in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, und wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Vergünstigung:
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