Rechtsanwalt in Köln - Arbeitslosengeld / Alg 2 - Sanktionen

 

Einige Jobcenter sanktionieren häufig und manche offensichtlich auch recht schnell. Viele Sanktionen sind aber rechtswidrig. Voraussetzung für jede Absenkung des Arbeitslosengeldes ist stets, dass der Leistungsberechtigte über die Rechtsfolgen seines Handelns (die Pflichtverletzung) schriftlich belehrt worden ist oder er die Rechtsfolgen kannte.

Es ist ganz wichtig zu wissen, dass eine Absenkung des Arbeitslosengeldes wegen Sanktionen dann nicht eintreten darf, wenn der erwerbsfähige Hilfsbedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten hat und dies auch nachweist.

Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel darin bestehen, dass dem Hilfsbedürftigen ein anderes Verhalten nicht zumutbar war. Dies ist immer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Hier ist es ganz wichtig, dass Sie sich fachkundig anwaltlich beraten lassen. Gegen Sanktionen kann und sollte man rechtlich vorgehen.

 

Was sind Sanktionen im Grundsicherungsrecht?

 

Sanktionen sind im Grundsicherungsrecht für Arbeitssuchende Reaktionen auf normabweichendes Verhalten von Hilfsbedürftigen, die entweder entstandenen Schaden ausgleichen sollen oder aber den hilfsbedürftigen künftig zu normgemäßen Handeln anhalten sollen. § 31 SGB II enthält dafür ein abgestuftes Instrumentarium, das Leistungsabsenkungen bis zum ganzen Wegfall vorsieht.

 

- angefangen von der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen und sich aus dieser ergebende Pflicht zu erfüllen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit anzunehmen oder fortzuführen, über Meldeversäumnisse bis zum unwirtschaftlichen Verhalten oder einer Sperrzeitveranlassung wird Verhalten durch eine Absenkung der Regelleistung sanktioniert und zwar in einer ersten Stufe um 30 % für die Dauer von drei Monaten.

 

- bei Meldeversäumnissen und Nichterscheinen bei ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsterminen ist eine Absenkung um 10 %, auch für die Dauer von drei Monaten vorgesehen.

 

- bei Personen, die das 15. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, entfällt bereits bei einem ersten Verstoß das Arbeitslosengeld II in voller Höhe (bis auf die Kosten für Unterkunft und Heizung).

 

- bei einer ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Abs. 1 wird das Arbeitslosengeld II um 60 % gemindert bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach Abs. 1 erfolgt eine Minderung des Arbeitslosengelds II um 100 %.

 

Dabei handelt es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung, wenn zwischen ihr und dem Beginn des vorangehenden Sanktionszeitraums weniger als ein Jahr liegt. Im Übrigen ist eine Absenkung auf null denkbar. Bei einer Absenkung von mehr als 30 % und im Fall des Abs. 5 kann der zuständige Träger ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistung erbringen.

 

Als Rechtsanwalt in Köln - Sozialrecht / ALG II - stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

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