Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 Abs. 1 SGB II) umfasst die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in gewissem Umfang auch für die Beziehungen zur Umwelt und für die Teilnahme am kulturellen Leben. Die Höhe des Regelbedarfs bestimmt sich nicht nach den tatsächlichen Aufwendungen der Leistungsberechtigten, sondern wird durch einen pauschalen Betrag wiedergegeben. Dieser monatliche Regelbedarf ist gesetzlich in den §§ 20, 23 SGB II festgeschrieben, wobei sich die Höhe im Einzelnen nach Alter und Lebenssituation richtet. Für die Höhe des Bedarfs sind die Bedarfsstufen nach § 28 SGB XII, der Anlage dazu und dem Gesetz über die Ermittlung der Regelbedarfe (RBEG) maßgeblich.
Leistungsberechtigter Personenkreis
der monatliche Regelbedarf beträgt:
Als Rechtsanwalt in Köln - Sozialrecht / Hartz 4 - stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.