Die Eingliederungsvereinbarung (EV) beim ALG 2 ist ein Vertrag, der
zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Jobcenter geschlossen wird. In ihm soll eine möglichst konkrete Vereinbarung geschlossen werden, in der die individuellen Rechte und Pflichten des
Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit seiner Eingliederung in den für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt, und die gegebenenfalls dazu notwendigen Eingliederungsleistungen, geregelt werden
(Trainingsmaßnahmen, Schreiben von Bewerbungen etc.)
Die Eingliederungsvereinbarung selbst ist keine Voraussetzung für die
Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Das heißt, Geld vom Jobcenter muss auch dann fließen, wenn noch keine wirksame Eingliederungsvereinbarung geschlossen wurde. Kommt jedoch gar keine
Eingliederungsvereinbarung zu Stande, etwa weil man sich weigert eine solche generell, oder mit einen bestimmten Inhalt zu unterschreiben, werden die gleichen Regelungen meist durch einen sog.
Verwaltungsakt einseitig vom Jobcenter durchgesetzt. Verstößt der Leistungsberechtigte gegen eine Regelung aus der Eingliederungsvereinbarung oder des Verwaltungsaktes der die
Eingliederungsvereinbarung ersetzt, so führt das zu Sanktionen in Form von Leistungkürzungen.
Die Eingliederungsvereinbarung bzw. ihr Inhalt, ist immer wieder
Gegenstand verschiedenster Streitigkeiten zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Jobcenter.
Deshalb hier ein paar nützliche Hinweise:
- Lesen Sie die EV genau durch, bevor Sie unterschreiben. Die EV ist - wie gesagt - ein
Vertrag. Das heißt, wenn man diesen Vertrag einmal geschlossen hat, kommt man schwerlich wieder aus den damit übernommenen Verpflichtungen heraus. Anders bei einem einseitig vom Jobcenter
erlassenen Verwaltungsakt. Gegen einen solchen kann man immerhin Widerspruch und Klage einlegen. Schließen sie deshalb keine EV nach Standardvordruck aus. Achten Sie darauf, dass Sie sich nur zu
Maßnahmen verpflichten, die Sie auch erfüllen können.
- Wenn man Ihnen Maßnahmen oder Auflagen „aufdrängen“ will, die Ihnen sinnlos oder
unvernünftig vorkommen, sprechen Sie das ruhig aus. Die EV ist ein Vertrag. Vor Vertragsschluss darf - ja soll sogar – mit dem Sachbearbeiter verhandelt werden. Natürlich sachlich und vernünftig. Es
ist Ihr gutes Recht, dem Sachbearbeiter gegenüber Ihre Vorstellungen vom Inhalt der EV darzulegen. Fragen Sie sich immer zuerst, was kann das Jobcenter für mich tun und nicht, was muss ich für das
Jobcenter tun. Sie können zu diesem Zweck auch einen Beistand Ihrer Wahl mitbringen. Am Ende soll immer ein Ergebnis herauskommen mit dem sie leben können, und das Ihnen wirklich etwas
bringt.
- Sie können sich auch ein paar Tage Bedenkzeit herausnehmen. Machen Sie dem Sachbearbeiter
ggf. klar, dass sich wegen der stattgefundenen „Verhandlung“, die Sie mit dem Sachbearbeiter geführt haben, erst einmal von Dritten beraten lassen wollen. Lassen Sie sich das schriftlich geben, dann
kann man Ihnen das nicht als Weigerung zum Abschluss einer EV auslegen.
- Eine EV, deren Inhalt gegen Gesetze verstößt, die guten Sitten verletzt, oder die Grenze
des Zumutbaren überschreitet ist rechtswidrig. Das bedeutet, dass Sanktionen - also Leistungskürzungen - die man Ihnen wegen Verstoß gegen eine solche rechtwidrige EV vorwirft, auch unwirksam
sind.
Ob das der Fall ist, kann letztlich nur von einem Sozialgericht
entschieden werden.
Wenn Sie Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt in Köln
für Hartz 4 / ALG 2 gerne zur Verfügung.
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