Rechtsanwalt in Köln - Erwerbsminderungsrente

 

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Rechtsanwalt/Sozialrecht/Köln: Die Erwerbsminderungsrente (Frührente) in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Hauptstreitpunkt bei der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ist in den meisten Fällen die medizinische Beurteilung des Versicherten durch den sozialmedizinischen Dienst des Rentenversicherungsträgers. Dabei wird die gesundheitliche Leistungseinschätzung des Antragstellers vielfach nicht korrekt vorgenommen.

 

Der Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit setzt zunächst voraus, dass der Versicherte durch Krankheit teilweise oder voll gemindert ist. Man spricht hierbei vom Eintritt des Versicherungsfalls.

 

Daneben muss der Antragsteller in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls Pflichtbeiträge in einem Umfang von 3 Jahren zurückgelegt, und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Bei den Renten wegen Erwerbsminderung ist ohne Bedeutung wie alt jemand ist, und aus welchem Grund man krank geworden ist.

 

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, wenn ihr Leistungsvermögen krankheitsbedingt auf nicht absehbare Zeit so stark eingeschränkt ist, dass sie nicht mehr in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

Als voll erwerbsgemindert gilt auch, wer teilweise erwerbsgemindert ist, und keinen Teilzeitarbeitsplatz innehat, also arbeitslos ist, und dem auch vom Rentenversicherungsträger innerhalb eines Jahres kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz in einem zumutbaren Beruf angeboten werden kann.

Bei einem derart vermindertem Leistungsvermögen soll der Versicherte Anspruch auf die volle Rente als volle Lohnersatzleistung haben.

 

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

 

Ausnahmsweise kann dem Versicherten aber auch dann eine volle Erwerbsminderungsrente zustehen. Das ist der Fall, wenn jemand zwar abstrakt noch in der Lage ist 6 Stunden täglich zu arbeiten, aber eine sog. „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ oder eine „besondere spezifische Leistungsbehinderung“ dieses unter Berücksichtigung der üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes konkret unmöglich macht.

 

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt von der Höhe her nur die Hälfte der vollen Rente. Es kommt daher häufig vor, dass Versicherte, die lediglich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beanspruchen können, zur Deckung ihres Lebensunterhalts durch die Ausübung einer entsprechenden Teilzeitarbeit weiteres Einkommen erzielen müssen oder andere Sozialleistungen beziehen.

 

 

Scheuen Sie sich nicht, bei Problemen und Fragen zu Ihrer Erwerbsminderungsrente den Rat eines Rechtsanwalts zu suchen. Als Rechtsanwalt in Köln für  die Erwerbsminderungsrente, stehe ich Ihnen dafür gerne zur Verfügung.

 

 

Sozialmedizinische Begutachtung

 

Die Beschreibung des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung macht deutlich, dass es sich bei der Bestimmung des Versicherungsfalls im Wesentlichen um eine medizinische Frage handelt, nämlich um die, ob der Versicherte so krank ist, dass er keine 3 oder 6 Stunden am Tag mehr arbeiten kann. Die Rentenversicherungsträger werden Sie deshalb nach Antragstellung von ihren ärztlichen Gutachtern untersuchen und begutachten lassen, um Ihr Leistungsvermögen einschätzen zu können. Für die sozialmedizinische Beurteilung kommt es aber nicht entscheidend darauf an, inwieweit die Erwerbsfähigkeit gemindert ist, sondern vielmehr darauf, inwieweit sie noch erhalten ist, das heißt inwieweit der Versicherte trotz einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit noch arbeiten und Erwerbseinkommen erzielen kann. Bei der sozialmedizinischen Begutachtung ist das Ausmaß der Leistungsminderung immer nach den realen Gegebenheiten und Anforderungen der Arbeitswelt zu beurteilen.

 

Im Rentenantragsverfahren ist es dabei üblich, vor dieser Begutachtung Befundberichte von den behandelnden Ärzten einzuholen. Sie sollten deshalb im Zusammenwirken mit Ihren Ärzten sicherstellen, dass dem Rentenversicherungsträger sämtliche medizinische Unterlagen (Befundberichte Krankenhaus Entlassungsberichte, Gutachten anderer Sozialleistungsträger, Dienste der Krankenkassen etc.) zugehen, damit auch diese Grundlage der Begutachtung der Ärzte der Rentenversicherungsträger bzw. der Sachverständigen eines eventuell später durchzuführen sozialgerichtlichen Verfahrens werden.

 

Renten wegen Erwerbsminderung, also die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wegen teilweiser Erwerbsminderung, und wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sind nach dem Gesetz im Regelfall nur auf Zeit für die Dauer von 3 Jahren zu zahlen. Nur in Ausnahmefällen haben Versicherte Anspruch auf Rente auf Dauer. Grund für die Befristung ist die theoretische Möglichkeit der Verbesserung der gesundheitlichen Lage des Versicherten innerhalb dieses Zeitraumes. Ausnahmsweise  wird die Rente wegen Erwerbsminderung als Dauerrente gewährt, nämlich dann, wenn die Behebung einer rentenberechtigenden Leistungsminderung äußerst unwahrscheinlich ist.

 

Gegen Bescheide der Rentenversicherung kann Widerspruch und gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Als Rechtsanwalt in Köln für die Erwerbsminderungsrente, stehe ich Ihnen in dieser Hinsicht gerne zur Verfügung.

 

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