Krankenversicherungsrecht - Rechtsanwalt Bolzau Köln

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Allgemeines:

Das Recht der gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist im 5. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt. Die Inanspruchnahme der Leistungen setzt ein Versicherungsverhältnis in der GKV, also Mitgliedschaft, voraus. Wer zum versicherten Personenkreis zählt, wird in §§ 5 ff SGB V geregelt.

Die Leistungen der GKV sind meistens Sachleistungen oder Dienstleistungen.

Versicherte können aber inzwischen anstelle der Sach- oder Dienstleistung auch Kostenerstattung auf Antrag wählen § 13 Abs. 2 SGB V.

Die ärztliche Behandlung wird nur von Vertragsärzten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, § 15 Abs. 1 SGB V.

 

Leistungen:

Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Versicherten gemäß § 11 SGB V Anspruch auf folgende Leistungen:

  1. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung, §§ 22-24 SGB V
  2. zur Empfängnisverhütung, Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch §§ 24 a und 24 b SGB V
  3. zur Früherkennung von Krankheiten, §§ 25 ff SGB V
  4. zur Behandlung von Krankheiten, §§ 27 ff SGB V
  5. Gewährung von Krankengeld, §§ 44 ff SGB V
  6. das trägerübergreifende persönliche Budget nach § 17 Abs. 2-4 SGB IX
  7. Zahnersatz, §§ 55 ff SGB V
  8. Übernahme von Fahrtkosten, § 60 SGB V
  9. bei Schwangerschaft und Mutterschaft §§ 195 ff RVO
  10. zur medizinischen Rehabilitation nach Maßgabe des SGB IX, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, § 11 Abs. 2 SGB V

 

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